Kontakt + Öffnungszeiten |
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Telefon:
05241-9618-690
Fax:
Durchwahl -862
Ankauf:
05241-9619 -572
KFZ:
05241- 221 95 64
Anschrift: Carl-Miele-Str.1,
33330, Gütersloh
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Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
10.30 bis 13.00 und 15.00 bis 17.30
Mittwoch nur 10.30 bis 13.00
Samstag 12.00 bis 14.30
Gerne beantworten unsere Mitarbeiter ihre Fragen rund
um die Themen Beleihung und Ankauf von
Wertgegenständen.
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Sie finden uns am Anfang der Carl-Miele-Strasse, ca.
10 Gehminuten vom Bahnhof, gegenüber von Betten-Beckord.
Kostenlose Parkplätze direkt vor dem Ladenlokal. |
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Der Pfandkredit, Ablauf, AGB |
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Sie kommen mit Ihrem Wertgegenstand und Ihrem
Personalausweis in unser Leihhaus. Mehr brauchen
Sie nicht!
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Wir schätzen den Wert - schnell und fair. Den Gegenwert
erhalten Sie sofort in bar ausgezahlt
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Sie haben drei Monate Zeit, Ihren
Wertgegenstand wieder einzulösen. Wir berechnen lediglich 1%
Zinsen und Gebühren monatlich.
Diese Gebühren sind gesetzlich festgelegt, so dass Sie
genau kalkulieren können:
1,00 € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 15,-- €
1,50 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 30,-- €
2,00 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 50,-- €
2,50 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 100,-- €
3,50 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 150,-- €
4,50 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 200,-- €
6,50 -- € Bei einem Darlehen
bis einschließlich: 300,-- €
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Sollten Sie innerhalb der drei Monate das Pfand nicht
auslösen, verlängern wir die Leihfrist nochmals um
einen Monat.
Wenn Sie das Darlehen
verlängern möchten, sind nur die Zinsen und die Gebühren für
die abgelaufene Zeit zu entrichten.
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Wenn das Pfand nicht verlängert ist, wird der
Wertgegenstand öffentlich versteigert
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Ihre persönlichen Daten werden bei uns im Hause absolut
vertraulich behandelt und nicht an die Schufa oder ähnliches
weitergegeben.
AGB
1. Ist das Pfandrecht gültig bestellt
worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen
Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit
befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), kann
sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand
befriedigen.
2. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher
als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein
vermerkten Zinsen sowie bis zum Tage der Herausgabe des
Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des
Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu
zahlen.
3 Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten
herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht
glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das
gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand
bereits veräußrt hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat;
ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden
Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in
dieser Höhe.
4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und
Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des
Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum
Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden
ist.
5. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung
des Pfandschein - Inhabers zur Auslösung des Pfandes zu
prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
6. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des
Pfandleihers möglich.
7. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom
Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu
machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder
den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher
beschreibt.
8. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft,
so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine
Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist
hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit
möglich.
9. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu
berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll
erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann
mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
10. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es
durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die
Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt
gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen
nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur
eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkaufte
gebliebene Pfänder.
11. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass
die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung
hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Versteigerung - ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das
Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher
unterbleiben, unbeschadet des Rechts des
Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten
überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen
Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist
der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt
ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken
erzielten Erlöses.
12. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand
seines Betriebsvermögens erpfändet, ist der Pfandleiher im
Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber
mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
13. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und
wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6
gilt entsprechend.
14. Wird der Überschuss nicht innerhalb 3 Jahren nach der
Verwertung des Pfandes abgeholt, so wird dieser der
zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist
beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet
worden ist.
15. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum
doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und
Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie
angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher
haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der
abgeschlossenen Versicherungssumme. Eine weitergehende
Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge
aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem
Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen
sind.
16. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes
geltend gemacht werden.
17. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald
das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine
Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
18. Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert
werden. über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der
Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur
Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch
im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im
Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang
aufgelaufene Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei
Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher
eingehen.
19. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch
bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss
nach Ziff.10Abs.3Satz2. Schecks, Wechsel oder sonstige
Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
20. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto
beizufügen.
21. Salvatorsche Klausel: Sollte einer der vorstehenden
Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im
übrigen gleichwohl Gültigkeit behalten. Anstelle der
unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung.
Soweit eine solche nicht existiert, sind die Vertragspartner
verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der
unwirksamen Klausel beabsichtigten oder wirtschaftlich
verfolgten Zweck am nächsten kommt.
22. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der
PfandleiherVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
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Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns einfach an oder besuchen unser
Ladenlokal. |
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